Am 6.11.2015 ist die aktualisierte Fassung der Luftverkehrsordnung (LuftVO) in Kraft getreten. Damit besteht endlich rechtliche Klarheit bei den Fragen:
Bei der jetzt gültigen Version der LuftVO wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die europäischen Regelungen zum Luftverkehr (SERA) den nationalen Verordnungen (LuftVO) übergeordnet sind. Aus diesem Grunde ist in der aktuellen LuftVO vom 6.11.2015 alles entfallen, was der europäischen Regelung SERA entgegenstand. Dinge, die von SERA geregelt werden, sind nicht mehr Gegenstand der LuftVO.
Für uns ULer sind zwei Änderungen besonders wichtig:
1. Überlandflug-Mindesthöhe
Die deutsche Besonderheit der „Überland-Mindestflughöhe“ von 2.000 ft AGL (die im „alten“ § 40 Abs. 3 LuftVO noch aus „Lärmschutzgründen“ vorgeschrieben war), entfällt ersatzlos.
Ab sofort gelten nur noch die schon bisher gültigen Bestimmungen zur Sicherheitsmindesthöhe in SERA 5005, Buchstabe f:
„Außer wenn dies für Start und Landung notwendig ist oder von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, darf ein Flug nach Sichtflugregeln nicht durchgeführt werden
Nicht mehr in der LuftVO enthalten, aber meiner Ansicht nach grundlegend ist die bekannte Definition der Sicherheitsmindesthöhe:
„Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist.“
2. Positionslichter bei Ultraleichtflugzeugen
Die bisherige, in der „alten“ LuftVO festgelegte Regelung legte im § 17 fest: „Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang haben im Betrieb befindliche Luftfahrzeuge … Lichter …. zu führen.“
In der aktuellen Fassung der LuftVO ist zu diesem Punkt nichts mehr zu finden, da SERA nun europaweit (und damit natürlich auch für den deutschen Luftraum) Folgendes vorschreibt:
Da diese Regelung dem auch in Deutschland vielfach genutzten, sog. „bürgerlichen“ bzw. „zivilen“ Sonnenuntergang entspricht, gibt es eine Vielzahl von Webseiten und Apps für Smartphones, die die
entsprechenden Zeitpunkte komfortabel und kostenlos anzeigen. Bisweilen variieren die ausgegebenen Minutenangaben je nach hinterlegtem Rechenmodell unwesentlich (Abweichung meist max. eine
Minute).
Die DFS wird (wahrscheinlich in der AIP/VFR) eine Tabelle veröffentlichen, in der der Beginn und das Ende der Nacht in diesem Sinne abzulesen und verbindlich zu berücksichtigen ist.
Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies: Ich bin auf der sicheren Seite, wenn ich mit meinem UL (mit oder ohne Positionsleuchten) von ca. 30 Minuten vor Sonnenaufgang
bis ca. 30 Minuten nach Sonnenuntergang fliege. Außerhalb dieses Zeitfensters ist laut Definition Nacht, und nachts darf ich mit einem UL nicht fliegen, auch wenn ich es beleuchte wie einen
Christbaum.
Von den gesetzlichen Bestimmungen her kann ich mir die Beleuchtung also eigentlich sparen (immerhin ca. 2-3 kg!) - der DULV empfiehlt allerdings aus Sicherheitsgründen Positionslichter und
Stroboskoplicht, wenn die genannten 30 Minuten genutzt werden sollen.
Michael Kasten
DULV Ausbildungsreferent