Luftraum

Flughöhe und Nachtflug

Neue LuftVO ab 6.11.2015: Anpassung an SERA

Am 6.11.2015 ist die aktualisierte Fassung der Luftverkehrsordnung (LuftVO) in Kraft getreten. Damit besteht endlich rechtliche Klarheit bei den Fragen:

  • Gibt es eine Überlandflug-Mindesthöhe?
  • Müssen UL Lichter führen - und wenn ja, wann?

Bei der jetzt gültigen Version der LuftVO wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die europäischen Regelungen zum Luftverkehr (SERA) den nationalen Verordnungen (LuftVO) übergeordnet sind. Aus diesem Grunde ist in der aktuellen LuftVO vom 6.11.2015 alles entfallen, was der europäischen Regelung SERA entgegenstand. Dinge, die von SERA geregelt werden, sind nicht mehr Gegenstand der LuftVO.

 

Für uns ULer sind zwei Änderungen besonders wichtig:

 

1. Überlandflug-Mindesthöhe

Die deutsche Besonderheit der „Überland-Mindestflughöhe“ von 2.000 ft AGL (die im „alten“ § 40 Abs. 3 LuftVO noch aus „Lärmschutzgründen“ vorgeschrieben war), entfällt ersatzlos.

Ab sofort gelten nur noch die schon bisher gültigen Bestimmungen zur Sicherheitsmindesthöhe in SERA 5005, Buchstabe f:

„Außer wenn dies für Start und Landung notwendig ist oder von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, darf ein Flug nach Sichtflugregeln nicht durchgeführt werden

  1. über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien in einer Höhe von weniger als 300 m (1.000 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 600 m um das Luftfahrzeug;

  2. in anderen als in Nummer 1 genannten Fällen in einer Höhe von weniger als 150 m (500 ft) über dem Boden oder Wasser oder 150 m (500 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 150 m (500 ft) um das Luftfahrzeug.“

Nicht mehr in der LuftVO enthalten, aber meiner Ansicht nach grundlegend ist die bekannte Definition der Sicherheitsmindesthöhe:

„Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist.“

 

2. Positionslichter bei Ultraleichtflugzeugen

Die bisherige, in der „alten“ LuftVO festgelegte Regelung legte im § 17 fest: „Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang haben im Betrieb befindliche Luftfahrzeuge … Lichter …. zu führen.“

In der aktuellen Fassung der LuftVO ist zu diesem Punkt nichts mehr zu finden, da SERA nun europaweit (und damit natürlich auch für den deutschen Luftraum) Folgendes vorschreibt:

  • Die Dämmerung entfällt (natürlich nur von der SERA-Definition her). Bis zum Eintritt der Nacht ist es nun „Tag“. Dies bietet einen Vorteil für nicht mit Positionsleuchten versehene UL. Mussten die bislang mit Eintritt der Dämmerung am Boden sein, dürfen sie nun bis zum Eintritt der Nacht fliegen.

  • Die Nacht beginnt laut SERA, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet. In Deutschland ist dies ein Zeitpunkt zwischen ca. 33 - 42 Minuten nach Sonnenuntergang; am längsten (ca. 42 Minuten) dauert es zur Wintersonnenwende (in diesem Jahr am 22. Dezember) wegen der dann besonders flachen Ekliptik des Sonnenlaufs.

Da diese Regelung dem auch in Deutschland vielfach genutzten, sog. „bürgerlichen“ bzw. „zivilen“ Sonnenuntergang entspricht, gibt es eine Vielzahl von Webseiten und Apps für Smartphones, die die entsprechenden Zeitpunkte komfortabel und kostenlos anzeigen. Bisweilen variieren die ausgegebenen Minutenangaben je nach hinterlegtem Rechenmodell unwesentlich (Abweichung meist max. eine Minute).
Die DFS wird (wahrscheinlich in der AIP/VFR) eine Tabelle veröffentlichen, in der der Beginn und das Ende der Nacht in diesem Sinne abzulesen und verbindlich zu berücksichtigen ist.
Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies: Ich bin auf der sicheren Seite, wenn ich mit meinem UL (mit oder ohne Positionsleuchten) von ca. 30 Minuten vor Sonnenaufgang bis ca. 30 Minuten nach Sonnenuntergang fliege. Außerhalb dieses Zeitfensters ist laut Definition Nacht, und nachts darf ich mit einem UL nicht fliegen, auch wenn ich es beleuchte wie einen Christbaum.
Von den gesetzlichen Bestimmungen her kann ich mir die Beleuchtung also eigentlich sparen (immerhin ca. 2-3 kg!) - der DULV empfiehlt allerdings aus Sicherheitsgründen Positionslichter und Stroboskoplicht, wenn die genannten 30 Minuten genutzt werden sollen.

Michael Kasten
DULV Ausbildungsreferent

 

Erstellt von Christina Schonert am 19.11.2015 10:05

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